25, Januar, 2026
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Verfassungsschutz? – Eine Einführung und Untersuchung

Was ist und was tut der Verfassungsschutz?

Selbst wer nicht politisch interessiert ist, wird spätestens im Zusammenhang mit dem Aufkommen eines möglichen AfD-Verbotes im Herbst 2025 vom Verfassungsschutz gehört haben. Doch was genau macht der Verfassungsschutz? — Teil 1

Aufbau

Der Verfassungsschutz (VfS), wie er umgangssprachlich genannt wird, gliedert sich in das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und in die Länderämter für Verfassungsschutz (LfV). 

Die Länderbehörden sind von der Bundesbehörde weisungsunabhängig, beide arbeiten jedoch auf derselben gesetzlichen Grundlage. 

Der BfV ist dem Bundesministerium des Innern (BMI) untergeordnet, der gegenwärtige Präsident Sinan Selen ist demnach dem aktuell amtierenden Bundesinnenminister Alexander Dobrindt weisungsgebunden unterstellt. Zu den Aufgaben des Präsidenten zählen Aufgabenkoordination, Öffentlichkeitsvertretung und -arbeit sowie parlamentarische Angelegenheiten.

Analog dazu verhält es sich auf Länderebene mit Landesinnenministerien und Landesverfassungsschutzpräsidenten.

Die Verfassungsschutzämter sind jedoch nicht als eine monolithische Einheit zu verstehen: Sie gliedern sich auf Bundes- sowie Landesebene in zwölf Abteilungen, numerisch deklariert für die 6 Bewertungskategorien und alphabetisch deklariert nach Aufgabenfeld — etwa Abteilung O (Observation und operative Unterstützung) oder Abteilung S (Interne Sicherheit, Geheim- und Sabotageschutz). 

Weiterhin besteht die Abteilung AfV (Akademie für Verfassungsschutz) als weiterbildendes Bildungsinstitution der Verfassungsschutzbehörden und des BAMAD (Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst). 

Auftrag

Der Name macht es bereits deutlich: der Verfassungsschutz dient dazu, die Verfassung zu schützen. 

Diese Zielsetzung geht auf das Kriegsende und die Nachkriegszeit des Zweiten Weltkrieges zurück. Es galt — so die Auffassung bei Gründung der Bundesrepublik Deutschland —, totalitäre politische Entwicklungen ähnlich derer der ersten Hälfte des 21. Jahrhunderts zu verhindern. Dafür sollte eine Behörde geschaffen werden, welche im Rahmen einer wehrhaften Demokratie „politischen Extremismus erfolgreich bekämpfen und abwehren“ kann und die „Feinde von innen“ wirkungslos macht. Der VfS soll demnach akut verfassungsgefährdende Aktivitäten verhindern. 

Hierfür ist er als Informationssammelstelle beauftragt: Er soll Daten sammeln, diese analysieren sowie auswerten und anschließend die Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen aufklären, so die Zweckbestimmung nach §16 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).

Man mag sich nun fragen, wer für den VfS von Interesse ist. „Verfassungsfeinde“ — was meint das?

Rechtliche Grundlagen

Zu einer der wesentlichen, aber nicht ausschließlichen Schutzgüter des VfS zählt die Verfassung; damit ist jeder von Interesse, der die Verfassung gefährdet.

Der Verfassung liegt die freiheitlich demokratischen Grundordnung (fdGO) — zugrunde. In jüngster Rechtssprechung definiert das BVerG die fdGO lediglich über die zentralen Verfassungsprinzipien der Menschenwürde, Rechtsstaatlichkeit und des Demokratieprinzipes. Die im BVerfSchG definierte fdGO weist nach §4 Abs. 2 eine präzisere  Definition dieser verfassungsrechtlichen Kernelemente auf: 

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, e) die Unabhängigkeit der Gerichte, f) der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

Die Kriterien a, c und d konkretisieren hierbei das Demokratieprinzip, die Kriterien b, e und f das der Rechtsstaatlichkeit. Das Kriterium g erklärt neben der Menschenwürde gem. §1 GG auch weitere Grundrechte zum Kernbestand der fdGO.

Diese fdGO ist Derivat unserer Verfassung, gleichwertigen Schutz genießen überdies nach §4 Abs. 1 BVerfSchG auch der Bestand und die Sicherheit der Länder sowie des Bundes. 

Tatsächlich erstreckt sich der Aufgabenbereich des VfS noch über genannten Definitionsbereich (§4 Abs. 1-2 BVerfSchG) hinaus: Bestrebungen, welche die auswärtigen Belange Deutschlands durch geplante oder angewendete Gewalt gefährden oder sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung nach §9(2) GG richten, soll er ebenfalls abwenden. 

Das Wort Verfassung im Verfassungsschutz sollte nun verständlich sein, ebenso die Schutzfunktion des Verfassungsschutzes auf rechtlicher, inhaltlicher Ebene. Wie sich unschwer erkennen lässt, umfasst diese einen weiten Bereich.

Den Schutzbegriff muss man sich indes auch auf abstrakterer Ebene vergegenwärtigen, um ein umfassendes Bild der Rolle des VfS zu erhalten. 

Begriff des Schutzes

Der Schutz einer Sache setzt voraus, dass eine rechtzeitige Erkennung einer Gefahr für diese Sache erfolgt, damit eine angemessene Reaktion stattfinden kann, welche die drohende Gefahr abwehrt. Der Status quo der Sache wird damit nicht einschränkt.

Der Arbeit des Verfassungsschutzes muss bezüglich der Verhinderung verfassungsfeindlicher Straftaten also eine Früh-, Vor- und Rechtzeitigkeit immanent sein, andernfalls besteht kein Schutz. Der VfS — sich selbst als „Frühwarnsystem“ bezeichnend — sollte folglich präventiv agieren und verfassungsgefährdende Aktivitäten möglichst im Vornherein verhindern.[1]

Diese beiden Aspekte des Schutzbegriffs und die weite Definition des Aufgabenbereiches führen unweigerlich dazu, dass eine Fülle an Informationen anfällt.

Grundprinzipien für die Informationssammlung

Zwei Prinzipien sind der Informationssammlung wesentlich und sollen im folgenden kurz erläutert werden: das Trennungsgebot und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Das Trennungsgebot

Das Trennungsgebot definiert den Handlungsbereich des VfS als reine Informationssammlung, jegliche Exekutivbefugnisse sind ihm nach §2(1) und §8(3) BVerfSchG untersagt.

Das heißt, dass der VfS sich nicht in eine polizeiliche Dienststelle eingliedern darf: gesammelte Daten dürfen also grundsätzlich nicht weitergegeben werden. Polizeiliche (Weisungs)-Befugnisse fallen ebenfalls unter das Trennungsgebot, es darf also vom VfS kein Verhaftungsbefehl ausgehen, um etwa einen Brandanschlag zu verhindern. Auch darf der VfS nicht an die Polizei herantreten und Maßnahmen fordern, zu welchen er selber nicht befugt ist, ihm aber in seiner Arbeit helfen würden.   

Durchbrechen darf der VfS dieses Trennungsgebot nur, wenn die Datenübermittlung zur Verhinderung folgender Straftaten notwendig sind: 1) Staatsschutzdelikte und 2) Straftaten gegen das Leben, im erheblichen Maße gegen die körperliche Integrität oder gegen Sach- und Vermögenswerte von erheblicher Bedeutung gerichtet. 

Staatsschutzdelikte konstituieren oder verursachen eine dringende Gefahr für die fdGO oder Sicherheit und Bestand des Bundes und der Länder. Straftaten der zweiten Kategorie gefährden elementare Schutzgüter wie Leben, körperliche Integrität und Freiheit einer Person. Gefährdungen derselben stellen entsprechend schwere Körperverletzungen, Geiselnahmen oder ähnliches dar. Zu erheblichen Sach- und Vermögenswerten zählen u.a. öffentliche Stromnetzwerke, Gebäude, Fabriken und Gewerke. 

Hat die Polizei die Daten erhalten, ist sie nicht dazu verpflichtet, die Strafverfolgung unverzüglich aufzunehmen. Praktisch geschieht dies aber in der Regel, um die Täter aufspüren und — verfassungsschützendvor geplanter Aktivität (etwa einem Stromanschlag) in Gewahrsam zu nehmen. 

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (sog. Übermaßverbot)

Die Verantwortung einer erfolgreichen Abwehr von Straftaten liegt keinesfalls ausschließlich bei der Polizei: der VfS mit seinem Schutzauftrag sollte die Informationen der Polizei auch rechtzeitig zukommen lassen, damit die Täter vor dem geplanten Tatzeitpunkt gefasst werden können.

In diesem Zusammenhang darf der Verfassungsschutz aber nicht dazu ressortieren, den zeitlichen Aspekt seiner (allgemein, nicht-rechtlichen) Schutzfunktion um eine inhaltliche zu erweitern — um etwa ‚vorsichtshalber‘ Informationen zu sammeln und weiterzugeben (getreu dem Motto: ‚lieber mehr als weniger‘). Die Freiheit des Bürgers soll schließlich nicht zu stark im Namen des Schutzes der Verfassung beschnitten werden, da Demokratien sich durch Freiheitsrechte (als Abwehrrechte des Bürgers) und eine Begrenzung der Staatsmacht von anderen Staatsformen abgrenzen. 

Daher gilt als zweites Grundprinzip der Informationssammlung: der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Es sind zwei Situationen zu unterscheiden: die Beobachtung und die Datenübermittlung. 

Für die Beobachtung einer Person oder Organisation müssen hinreichend gewichtige faktische Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit nach §4 BVerfSchG vorliegen.

Für Übermittlung muss nebst der erwiesenen Verfassungsfeindlichkeit eine akute, tatsächlich besehende verfassungsgefährdende Gefahr vorliegen. Auch hierfür bedarf es hinreichend erwiesener und konkreter Anhaltspunkte. 

Der Bürger soll hier vor exzessiven Grundrechtseingriffen geschützt werden, welche aus Datensammlungen folgen, die in ihren Mitteln nicht geeignet, erforderlich und angemessen sind.

Der Verfassungsschutz soll bei der Ausübung seines Schutzauftrages schließlich die Freiheit des Bürgers, also auch die Grundrechte selbst, nur dann berühren, wenn dies nicht mit milderen Mitteln erreicht werden kann.  Andernfalls würde der VfS (im Namen der Verteidigung gegen Verfassungsfeinde) die Grundrechte — selbst Teil der Verfassungsordnung — berühren. 

Schlusswort

Wer diesen Text bis zum Ende gelesen hat, hat nun hoffentlich einen besseren Überblick über die Aufgabe, den Auftrag und die Struktur des Verfassungsschutzes. 

Die politisch und gesellschaftlich Interessierten unter euch werden sicherlich von sogenannten Skandalen des Verfassungsschutzes gehört haben — etwa um den NSU oder den V-Mann Tino Brandt. Die Erfolge des VfS sind hingegen weitaus weniger präsent, was auch der Natur der geheimen Arbeit geschuldet ist — und auch der Tatsache, dass, gerade weil der VfS seinem Auftrag nachkommt, kein medienwirksames Ereignis vorliegt. 

Folgende Artikel werden sich genauer mit der Struktur des VfS und einigen Skandalen beschäftigen — und dabei die (teils) negative Berichterstattung einiger Medien gegenüber möglichen Fehlern des VfS kritisch untersuchen. 

Anmerkungen:

[1] Abgesehen davon besteht der präventive Schutz gewissermaßen auch darin, vor verfassungsfeindliche Organisationen im  Verfassungsschutzbericht zu warnen. Das Wort ‚Warnung‘ wird mit Gefahr assoziiert, impliziert also eine (potentielle) negative Wirkung. Nichtsdestotrotz obliegt es dem Rezipienten, was er mit dieser Warnung macht. Er kann sich dazu entscheiden, a) sich nicht mit der Person auszutauschen, da sie von autoritativer Instanz (VfS) als „Verfassungsfeind“ deklariert wurde oder b) sich unabhängig von der Warnung mit der Person auseinandersetzen, deren Perspektive erfahren, sie anschließend auf negative Auswirkungen der Meinung hinweisen — und ggf. auch von nicht-verfassungsfeindlichen Auffassungen zu überzeugen. Letzteres entspräche einem idealen Demokratieverständnis bzw. der Idee eines Wettstreits der Argumente im freien Diskurs (Habermas nannte dies den „zwanglosen Zwang des besseren Arguments“).

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